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Urheberrecht

Meldung und Wiederholungsfälle

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Diese Seite ist eine Übersetzung aus Gefälligkeit. Der Vertrag ist gemäß der Charta der französischen Sprache auf Französisch abgefasst; bei Abweichungen ist die französische Fassung maßgeblichzur französischen Fassung.

RSKTV Player Pro ist ein Medienplayer. Er stellt keinerlei Inhalte bereit, hostet, verkauft und empfiehlt sie nicht: weder Sender noch Filme noch Inhalte-Abonnements. Playlists und Zugänge werden von der Nutzerin oder dem Nutzer hinzugefügt, die oder der dafür allein und vollständig verantwortlich ist.

1. Was diese Richtlinie regelt

Sie beschreibt, wie der Herausgeber eine Meldung über eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Nutzung des Players behandelt und was folgt, wenn gegen dieselbe Nutzerin oder denselben Nutzer mehrere begründete Meldungen vorliegen. Sie ergänzt Artikel 9 des Impressums und Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Rahmen ist genau umrissen, und das sei gleich gesagt: Der Herausgeber stellt keine Inhalte bereit, hostet und empfiehlt keine und hostet keinen Stream — er kann daher keine Inhalte entfernen, die nicht bei ihm liegen. Sein Server bewahrt jedoch, Gerät für Gerät und ausschließlich zu Anzeigezwecken, die Titelliste der dort hinterlegten Playlist auf. Er kann somit einen gemeldeten Stream identifizieren, ihm auf dem betreffenden Gerät den Zugang entziehen und auf die Lizenz einwirken.

2. Eine Meldung einreichen

Meldungen gehen an die im Impressum genannte Kontaktadresse. Damit sie bearbeitet werden können, müssen sie enthalten:

Eine unvollständige Meldung wird mit Hinweis auf das Fehlende zurückgesandt. Eine offensichtlich missbräuchliche Meldung wird nicht bearbeitet; der Herausgeber behält sich vor, daraus Folgerungen zu ziehen.

3. Bearbeitung

Der Herausgeber bestätigt den Eingang in angemessener Frist, prüft die Vollständigkeit und die Berechtigung der meldenden Person und würdigt die vorgelegten Unterlagen. Er ist weder Richter noch Schiedsrichter des Urheberrechts: Er nimmt zur Kenntnis, was ihm ordnungsgemäß angezeigt wird.

Ist die Meldung begründet und einer identifizierten Lizenz zuzuordnen, verwarnt der Herausgeber die Nutzerin oder den Nutzer und kann die Lizenz nach Artikel 12 sperren.

4. Wiederholte Nutzung

Liegen gegen eine Nutzerin oder einen Nutzer wiederholt begründete Meldungen vor, gilt für die Lizenz Folgendes:

Diese Abfolge ist nicht schematisch. Der Herausgeber berücksichtigt die Schwere, die Vorsätzlichkeit und den zeitlichen Abstand: Meldungen, die Jahre auseinanderliegen, gelten nicht als Wiederholung. Umgekehrt kann eine offenkundige und umfangreiche Verletzung eine sofortige Kündigung ohne die vorherigen Stufen rechtfertigen.

Eine solche Kündigung betrifft die Lizenz, nicht die Person: Der spätere Erwerb einer neuen Lizenz bleibt möglich, außer bei schwerer und wiederholter Verletzung.

5. Eine Maßnahme anfechten

Wird eine Lizenz gesperrt oder gekündigt, wird die betroffene Person informiert und kann die Maßnahme unter derselben Kontaktadresse anfechten, indem sie ihre Rechte an der betreffenden Quelle darlegt. Der Herausgeber prüft den Vorgang erneut und stellt die Lizenz wieder her, wenn die Anfechtung begründet ist.

6. Verzeichnis

Der Herausgeber verzeichnet die eingegangenen Meldungen, die vorgenommenen Prüfungen und die getroffenen Maßnahmen. Das Verzeichnis ist intern; es kann einer zuständigen Behörde oder einem Gericht vorgelegt werden.

Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten werden nach der Datenschutzerklärung verarbeitet.